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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 124/18   

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https://dejure.org/2019,30546
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 124/18 (https://dejure.org/2019,30546)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18 (https://dejure.org/2019,30546)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. August 2019 - L 7 AL 124/18 (https://dejure.org/2019,30546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB III § 325 Abs. 3
    Einhaltung der Antragsfrist für den Anspruch auf Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 74/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist für den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 124/18
    Der Antragsteller trägt somit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. Februar 1993 - 7 RAr 74/89 -, SozR 3-4900 § 81 Nr. 1, juris Rdnr. 30).
  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R

    Wintergeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 124/18
    Wegen des Charakters als Ausschlussfrist kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 47/03 R -, SozR 4-4300 § 325 Nr. 1).
  • OLG München, 11.08.2003 - 29 W 1912/03

    Rechtsnatur der strafbewehrten Unterlassungserklärung; Anforderungen an den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 124/18
    Der Erklärende kann sich nicht für den Zugang auf einen Anscheinsbeweis berufen, weil allein der Nachweis der Absendung hierfür nicht ausreicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1978 - IX ZR 204/75 - juris Rdnr. 32; Oberlandesgericht München, Urteil vom 11. August 2003 - 29 W 1912/03 -, juris Rdnr. 29).
  • SG Mannheim, 23.02.2023 - S 6 AL 1786/21

    Ausschlussfrist für die Gewährung von Kurzarbeitergeld - Ausnahme

    Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Fristablauf liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Leistung erst spät beantragt werde und in den folgenden Wochen auch nicht bei der Beklagten nachgefragt werde, wo das Geld bleibe (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18).

    Wegen des Charakters als Ausschlussfrist kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.09.2022 - L 7 AL 193/21; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011 - L 3 AL 2195/10;vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 27 Rn. 45).

    Im Einzelfall kann die Berufung auf den Fristablauf durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich sein, wenn zum Beispiel die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Verwaltung von geringerer Bedeutung ist und ganz erhebliche langfristig wirkende Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18 unter Hinweis auf Radüge in: Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, § 325 Rdnr. 15; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.09.2022 - L 7 193/21).

    Gegen eine wirtschaftliche Überforderung der Klägerin als Folge der Nichtgewährung der beantragten Leistungen spricht bereits der Umstand, dass sie das Kurzarbeitergeld, das sie pünktlich im jeweiligen Monat an die Arbeitnehmer vorab auszahlen musste, nicht - wie bei anderen Arbeitgebern üblich - sofort, sondern nach eigenen Angaben erst circa zweieinhalb Monate später beantragt und in den folgenden Wochen auch nicht bei der Beklagten nachgefragt hat, wo das Geld bleibe (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.09.2022 - L 7 AL 193/21).

    Denn hierbei handelt es sich um eine Annexleistung zum Kurzarbeitergeld (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18).

  • LSG Hessen, 16.09.2022 - L 7 AL 193/21

    SGB 3

    Der Antrag werde als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Arbeitsagentur zugehe (§ 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, vgl. hierzu Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2019, L 7 AL 124/18, Rn. 15).

    Jedenfalls geben die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen oder rechtfertigen diese sogar eine Umkehr der Beweislast (so auch zu einer ähnlichen Argumentation LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2019, L 7 AL 124/18, juris Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 3488/18

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin geben weder Anlass zu weiteren Ermittlungen noch rechtfertigen diese sogar eine Umkehr der Beweislast (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18 -, in juris, Rn 17 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2023 - L 18 AL 17/23

    Kurzarbeitergeld - Versäumung der Antragsfrist - Beweislast - Wiedereinsetzung

    Dies würde zudem im Ergebnis bedeuten, dass seit der Umstellung auf die elektronische Aktenbearbeitung (demnächst auch bei Gerichten) jede Fristversäumnis unschädlich wäre, wenn die Behörde sich nicht auf das eingescannte Eingangsdatum berufen darf, sondern einen anderen Zugangsnachweis erbringen müsste (vgl zum Ganzen auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2019 - L 7 AL 124/18 - juris).
  • SG Kassel, 12.08.2021 - S 11 AL 47/21
    Der Antrag wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Arbeitsagentur zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, vgl. hierzu Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2019, L 7 AL 124/18, Rn. 15).
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